Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.       Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Firma Ancoris IT Solutions GmbH in Olten. Unsere AGB gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Erstellung oder Anpassung des Werks vorbehaltlos ausführen.

 

 

2.      Vertragsphasen vom Angebot bis zur Fertigstellung

a)      Angebot und Annahme

1.     Unsere Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend, soweit nichts anders vermerkt ist.

2.    Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (also auch per E-Mail) oder durch Übergabe des Werkes annehmen können.

b)      Das Lastenheft

Bei komplexen Anforderungen (Arbeiten mit mehr als einer Mannwoche im Umfang) ist der Auftraggeber verpflichtet, ein Lastenheft zu erstellen und an uns zu übermitteln. Erstellt der Auftraggeber kein Lastenheft, wird mit dem Auftraggeber ein den Anforderungen genügendes Lastenheft kostenpflichtig und ausserhalb unseres Angebotsrahmens erstellt. Eine vom Auftraggeber als endgültig erklärte Version des Lastenheftes wird Bestandteil des Vertrages.

c)      Das Pflichtenheft

1.      In der ersten Projektphase sind wir verpflichtet, im Rahmen unseres Angebotes ein Pflichtenheft (Konzept) auszuarbeiten und dem Auftraggeber zur Abnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Pflichtenheft zu prüfen und, sofern es seinen definierten Anforderungen nicht entspricht, innerhalb von Maximum 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Ansonsten gilt das durch den Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft als Bestandteil des Vertrages. Die Kosten für die Erstellung des Pflichtenhefts fallen zulasten des Auftraggebers sofern die Auftragserteilung nicht innerhalb von einem Monat erfolgt. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der Auftrag erteilt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet diese Kosten anzurechnen.

2.     Mit der Abnahme des Pflichtenhefts durch den Auftraggeber ist eine Abschlagszahlung zu leisten. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die erste Abschlagszahlung 30 % der Gesamtsumme des Auftrags.

3.     Wird das Pflichtenheft durch den Auftraggeber abgelehnt, haben wir die Möglichkeit bis zu zweimal nachzubessern. Erfolgt nach der dritten Vorlage des Pflichtenheftes keine Abnahme, zahlt der Auftraggeber die für die Erstellung des Pflichtenheftes (Konzept) entstandenen Kosten und der Vertrag gilt als beendet.

d)      Die Realisierungsphase / agiles Arbeiten

1.        Nach Abnahme des Pflichtenheftes beginnt die Realisierungsphase, und das Projekt wird gemäss Pflichtenheft umgesetzt.

2.      Änderungen und Abweichungen vom Pflichtenheft sind jederzeit möglich, wenn beide Parteien der Änderung zustimmen. Wünscht eine der Parteien eine Änderung am Pflichtenheft oder an bereits umgesetzten Programmteilen, wird von uns ein Kostenvoranschlag inkl. Umsetzungszeitraum ausgearbeitet und dem Auftraggeber per E-Mail übermittelt. Stimmt der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag und dem Umsetzungszeitraum zu, so erfolgt unsere Beauftragung wiederum per E-Mail. Mit der Beauftragung durch den Auftraggeber werden die vorgenannten E-Mails verbindlicher Vertragsbestandteil.

e)      Abnahmen (Milestones) gemäss Pflichtenheft

1.        Schulden wir einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Ist die Realisierungsphase gemäss des Pflichtenhefts in einzelne Arbeitsschritte bzw. Milestones untergliedert, sind wir berechtigt Teilabnahmen zu verlangen – Teilabnahmen richten sich nach diesen Vorschriften.

2.      Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung oder Bereitstellung und Mitteilung mittels E-Mail an den Auftraggeber erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, werden wir diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

 

 

3.      Leistungsfristen

a)  Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich von uns bestätigt wurden und der Auftraggeber uns alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Sofern die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, haften wir nicht für eine hierdurch entstehende Verzögerung. Vereinbarte Leistungsfristen gelten mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 

b)  Unvorhersehbare, unvermeidliche und ausserhalb unseres Einflussbereiches liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht der rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer dieser Störung, wobei der Auftraggeber von deren Eintritt in angemessener Weise informiert wird. 

c)   Sofern Leistungen, die zur Erbringung unserer Leistungen notwendig sind, welche von uns nicht selbst erstellt werden, Gegenstand des Vertrages sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Lieferung durch den jeweiligen Lieferanten nicht eintritt. Dies gilt jedoch nur, soweit wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. In diesem Fall wird der Auftraggeber umgehend über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und seine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.

d)  Kommt es bei der Übergabe der Leistungen zu Verzögerungen, deren Gründe vom Auftraggeber zu vertreten sind, geht die Gefahr am mitgeteilten Übergabetag des Werkes bzw. am Tage der Mitteilung der Übergabebereitschaft auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

 

4.      Nutzungsrechte

a)  Mit der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Auftragssumme erhält der Auftraggeber zeitlich und räumlich nicht beschränkte, nicht-ausschliessliche Rechte das Werk

·     zu nutzen, das heisst insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,

·     abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,

·     auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern,

·     mit Ausnahme des Quellcodes: auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,

·     in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschliesslich des Rechts, das Werk, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools zur Verfügung zu stellen,

·     durch Dritte zu nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,

·     nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

b)  Das Herstellen von Vervielfältigungsstücken des Werkes in verkörperter Form (bspw. Brennen auf CD oder Anlegen von Kopien auf weiteren Servern) sowie die Weitergabe solcher Vervielfältigungsstücke an Dritte ob entgeltlich oder unentgeltlich ist ausdrücklich nicht Teil der übertragenen Rechte.

c)   Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das Werk als Ganzes, insbesondere den Objekt- und Quellcode ausschliesslich in seiner vom Auftraggeber abgenommenen Entwicklungsstufe sowohl auf die zugehörigen Dokumentationen, als auch auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.

d)  Für den Fall, dass Quellcodeteile des Werkes bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von uns oder Dritten entwickelt wurden, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit wir den Auftraggeber bei Abschluss dieses Vertrages auf diesen Umstand hingewiesen haben und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt haben, dass dieser aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen des Werkes ein ausführbares Werk bzw. nach Bearbeitung der durch uns zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung des Werkes erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen des Werkes hat der Auftraggeber alle für das Werk vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

e)  Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an dem Werk ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschliesslich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

f)   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

 

 

5.      Preise und Zahlungsbedingungen

a)  Wir stellen unsere Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. 

b)  Soweit keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

c)   Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisänderungen sind ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, die Preise jederzeit zu ändern. Rabatte und Skonti werden nur bei spezieller Vereinbarung gewährt.

d)  Der Auftraggeber darf gegen unsere Vergütungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

e)  Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

f)   Es kann vereinbart werden, dass während der Erstellungsdauer unabhängig von abgeschlossenen Leistungsteilen ein Abschlag zu zahlen ist.

g)  Unsere Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 08.00 h bis 17.00 h. Einsätze ausserhalb der Geschäftszeiten sowie an gesetzlichen Feiertagen unterliegen Sonderkonditionen. Die Zuschläge betragen in der Regel für Samstag- und Nachtarbeit plus 50 % sowie für Sonntage und gesetzliche Feiertage plus  100 % der vereinbarten Dienstleistungsansätze.

h)  Für Standby- und Pikettdienst an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen verrechnen wir eine Tagespauschale von CHF 500.-.

i)    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen. Bei verspäteter Zahlung werden Mahnkosten von CHF 20.- pro Mahnung sowie ein Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum berechnet.

 

 

6.      Haftung / Gewährleistung

a)  Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

b)  Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

c)   Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

d)  Die Haftung für Mängel ist auf 12 Monate ab Abnahme des Werkes begrenzt.

e)  Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern liess, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.

f)   Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismässiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der hieraufgeführten Haftungsbeschränkung verlangen.

g)  Für vom Auftraggeber oder von einem Dritten, der vom Auftraggeber beauftragt wurde, übermitteltes Material übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für das Bestehen von Schutzrechten Dritter.

h)  Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Werke frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschliessen.

i)    Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

j)    Wird die vertragsgemässe Nutzung entgegen lit. H. oder J. (§ 5) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber zustehen den Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäss genutzt werden können.

k)  Wir und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen als solche zu behandeln und keinen Dritten zugänglich zu machen. Weiter verpflichten sich die Parteien sämtliche Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigten Zugriffen bei direkter Verbindung der Rechner sowie Arbeiten vor Ort zu ergreifen.

l)    Wir sind nicht berechtigt Rechtsberatung zu leisten. Für den Fall, dass wir den Auftraggeber auf rechtliche Problemlagen hinweisen und der Auftraggeber entscheidet, keinen Anwalt zu konsultieren, stellt uns der Auftraggeber von der Haftung für das von uns beschriebene Problemfeld frei.

 

 

7.      Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen mindestens der Textform (E-Mail ist ausreichend).

 

 

8.      Salvatorische Klausel

Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung sind eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in dieser Vereinbarung vorhanden sein sollten.

 

 

9.      Erfüllungsort – Rechtswahl - Gerichtsstand

a)  Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

b)  Für diesen Vertrag gilt das Recht der Schweiz unter ausdrücklichem Ausschluss des EU-Kaufrechts. 

 

Olten, 22.04.2020